(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige luxemburgische Träger in jenen Fällen, in denen
Artikel 2 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, die Kosten der durch einen österreichischen Träger gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.
(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der luxemburgischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der neu festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.
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