(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:
a) nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,
b) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,
c) nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,
d) nach Artikel 26 der Verordnung,
e) nach Artikel 29 der Verordnung und
f) nach Artikel 52 der Verordnung.
(2) Abweichend von Artikel 94 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.
(3) Abweichend von Artikel 95 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden.
(4) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach den Absätzen 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen der Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
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