(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige Träger des Vereinigten Königreiches in jenen Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 nicht anzuwenden ist, bei Anstaltspflege in Österreich einen Pauschbetrag. Dieser nach Absatz 2 zu berechnende Pauschbetrag tritt an die Stelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag).
(2) Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
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