(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in Kraft getreten ist.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Helsinki, am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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