(1) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006)
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