(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:
a) nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,
b) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,
c) nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,
d) nach Artikel 26 der Verordnung,
e) nach Artikel 29 der Verordnung und
f) nach Artikel 52 der Verordnung.
(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.
(3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.
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