(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Schweden in Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, am 22. Dezember 1993, in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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