Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist,
a) der zuständige schwedische Träger die Kosten der durch einen österreichischen Träger gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige,
b) der zuständige österreichische Träger die Kosten der durch den schwedischen Träger gewährten Heilmittel für jeden Fall einer Behandlung außerhalb oder in einer Krankenanstalt durch einen Pauschbetrag. Der Pauschbetrag ist unter Zugrundelegung der jeweils letzten Statistiken betreffend die durchschnittlichen Kosten der Nationalen Sozialversicherung für Heilmittel, die für eine Behandlung außerhalb oder im Anschluß an eine Behandlung in einer Krankenanstalt verordnet werden, zu berechnen.
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