(1) Abweichend von Artikel 95 Absätze 2 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten für Sachleistungen, die nach Artikel 28 der Verordnung den in den Niederlanden wohnenden Rentenberechtigten und ihren Familienangehörigen gewährt werden, in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen unter 65 Jahren und von 65 Jahren und älter wird jeweils ein getrennter Pauschbetrag ermittelt.
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