Abweichend von Artikel 94 Absätze 2 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten für Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an in den Niederlanden wohnende Familienangehörigen gewährt werden, in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person.
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