(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einbehaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, Rijswijk und Den Haag, am 17. November 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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