(1) In den Fällen des Artikels 7 der Vereinbarung, einer Wahl nach Artikel 8 der Vereinbarung oder einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 9 der Vereinbarung hat der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Quebec von der Verbindungsstelle.
(3) Der Schriftverkehr über Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 9 der Vereinbarung hat zwischen der zuständigen Behörde von Österreich und der Verbindungsstelle von Quebec zu erfolgen.
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