(1) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung“ die am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossene Vereinbarung im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Quebec.
(2) Andere Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in der Vereinbarung gegeben wird.
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