(1) Die beiden Vertragsstaaten tauschen auf diplomatischem Weg Noten aus, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. März 1993, in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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