(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nur, wenn sie deren Staatsangehöriger ist oder sich in deren Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gelten, wenn sie deren Staatsangehöriger ist.
(2) Absatz 1 gilt für Dienstnehmer eines Fremdenverkehrsbüros einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei entsprechend.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels hat der in Betracht kommende Dienstgeber alle Vorschriften zu beachten, die für Dienstgeber nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise