(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei von einem Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
(3) Würde eine Person, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie sich gewöhnlich aufhält.
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