Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
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