(1) Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, nicht für
a) die Staatsangehörigen der Vertragsparteien oder
b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsparteien ableiten,
die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten.
(2) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Quebec gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
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