(1) Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei sind Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten.
(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(4) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b in bezug auf Quebec, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
(5) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Quebec gelten die Absätze 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
(6) Die Absätze 1 und 5 sind nicht dahingehend anzuwenden, die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 1 auf Personen auszudehnen, die nicht Staatsangehörige der in Betracht kommenden Vertragspartei sind.
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