(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch Notifikation mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorliegen.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt sodann am 31. Dezember des der Notifikation folgenden Jahres außer Kraft.
(3) Tritt diese Vereinbarung außer Kraft, so gelten ihre Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der auf Grund der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu xxxxxxxxxx, am xx. xxxxxxx in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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