(1) Die nach dieser Vereinbarung leistungspflichtigen Träger einer Vertragspartei haben Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieser Vertragspartei zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind den Berechtigten ohne Abzüge für Verwaltungskosten, die sich aus der Auszahlung der Leistungen ergeben können, zu zahlen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise