(1) Diese Vereinbarung bezieht sich
a) in bezug auf Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
b) in bezug auf Quebec auf das Gesetz über den Pensionsplan von Quebec und die Verordnungen hiezu.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet diese Vereinbarung auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Diese Vereinbarung berührt nicht andere Übereinkommen oder Vereinbarungen über Soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
(4) Diese Vereinbarung findet auf Gesetze und Verordnungen hiezu, die die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
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