(1) Jede in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Vereinbarung vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
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