Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben zur Erleichterung der Durchführung dieser Vereinbarung, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten. Die Verbindungsstellen sind in der Verwaltungsvereinbarung zu bezeichnen.
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