(1) Erfüllt eine Person, für die die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien gelten, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung nach den Rechtsvorschriften von Quebec für sich, für ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen oder für andere Anspruchsberechtigte ohne Anwendung des Artikels 10, so hat der zuständige Träger von Quebec den Betrag der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen.
(2) Erfüllt eine im Absatz 1 bezeichnete Person nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung ohne Anwendung des Artikels 10, so hat der zuständige Träger von Quebec wie folgt vorzugehen:
a) Ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften gilt als ein Versicherungsjahr nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit dieses Jahr in den nach den Rechtsvorschriften von Quebec festgelegten Beitragszeitraum fällt.
b) Die nach Buchstabe a anerkannten Jahre sind nach Artikel 10 mit den nach den Rechtsvorschriften von Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen.
(3) Hat eine Person auf Grund der Zusammenrechnung nach Absatz 2 Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige Träger von Quebec den zu zahlenden Betrag wie folgt festzustellen:
a) Der Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteiles ist nach den Rechtsvorschriften von Quebec zu berechnen.
b) Der feste Leistungsteil ist im Verhältnis der Zeiten, für die Beiträge nach den Rechtsvorschriften von Quebec entrichtet wurden, zu dem nach diesen Rechtsvorschriften festgelegten Beitragszeitraum festzustellen.
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