(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
a) „Rechtsvorschriften“
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
in bezug auf Quebec
das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Gesetz und
die Verordnungen hiezu;
b) „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Quebec
einen kanadischen Staatsbürger, der sich in Quebec gewöhnlich aufhält oder, falls er sich dort nicht gewöhnlich aufhält, für den die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften gelten oder galten;
c) „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für Arbeit und Soziales,
in bezug auf Quebec
den Minister, der mit der Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
d) „Träger“
in bezug auf Österreich
den Träger, dem die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
in bezug auf Quebec
das Amt oder die Einrichtung der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
e) „zuständiger Träger“
in bezug auf Österreich
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger,
in bezug auf Quebec
das Amt oder die Einrichtung, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
f) „Versicherungszeiten“
in bezug auf Österreich
Beitragszeiten, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind,
in bezug auf Quebec
ein Jahr, während dem nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichwertig anerkanntes Jahr;
g) „Geldleistung“
eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
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