BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden