BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Für die Durchführung des Artikels 15 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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