(1) Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(2) Leistungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens sind:
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhunde;
10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 7 000 Schilling, in Zypern 300 Pfund übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannte Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
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