Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in Österreich
– vom zuständigen Träger der Krankenversicherung, in Zypern
– vom Amt für Sozialversicherungsdienste.
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