(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, daß die betreffende Person von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit ist.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
a) in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
b) in den Vereinigten Staaten
von der Verwaltung der Sozialen Sicherheit.
(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln, soweit die Verbindungsstellen dies festlegen.
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