BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (USA)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. November 1991
Up-to-date

Die nach Artikel 17 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen gemeinsamen Verfahren und Formblätter festzulegen.

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