(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 *) oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 **).
(2) Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedoch auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen nicht von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(3) Absatz 2 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in den Vereinigten Staaten entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregierung der Vereinigten Staaten oder deren Einrichtungen.
(5) Personen, die von der Amerikanischen Internationalen Schule in Österreich beschäftigt werden, sind von den österreichischen Rechtsvorschriften befreit, wenn sie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsangehörige eines anderen Staates als der beiden Vertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich in Österreich aufhalten.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
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