(1) Wird eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit dem Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.
(2) Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.
(3) a) Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges beschäftigt wird, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.
b) Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen in die Vereinigten Staaten entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf fünf Jahre anzuwenden.
(4) Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Seeschiff führt. Hiebei gilt ein amerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das die Flagge der Vereinigten Staaten führt.
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