(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose oder andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
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