(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, für die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten oder galten und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung von Leistungen gleich.
(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
(3) Die in internationalen Verträgen enthaltenen Versicherungslastregelungen bleiben unberührt.
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