(1) Anträge, Erklärungen oder schriftliche Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, jedoch innerhalb der gleichen Frist bei einem Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht.
(2) a) Ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, für die der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wenn er bei der Antragstellung angibt, daß die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zurückgelegt hat; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
b) Hat ein Antragsteller einen Antrag auf eine Leistung bei einem Träger der Vereinigten Staaten gestellt und den Antrag nicht ausdrücklich auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten eingeschränkt, so gilt dieser Antrag auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung angibt, daß die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
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