(1) Dieses Abkommen bezieht sich
a) in bezug auf Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
und ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II
ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung;
b) in bezug auf die Vereinigten Staaten auf die Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
i) Titel II des Gesetzes über die Soziale Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu, mit Ausnahme der Artikel 226, 226A und 228 dieses Titels und der Verordnungen zu diesen Artikeln,
ii) Kapitel 2 und Kapitel 21 des Steuergesetzes von 1986 und die Verordnungen hiezu.
(2) Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.
(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
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