(1) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten innerhalb ihres Aufgabenbereiches einander zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos, soweit nicht Ausnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung vereinbart werden.
(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaates in Anwendung dieses Abkommens eine ärztliche Untersuchung einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates durchzuführen, so ist diese Untersuchung auf Ersuchen des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Bestimmungen zu veranlassen oder durchzuführen.
(3) Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden.
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