(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben einander unverzüglich über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
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