(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten erworben wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten decken.
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