(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) „Österreich“
die Republik Österreich,
„Vereinigte Staaten“
die Vereinigten Staaten von Amerika;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 779/1996)
c) „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten im Sinne des Artikels 101 des Gesetzes über Einwanderung und Staatsangehörigkeit von 1952 in der jeweils geltenden Fassung;
d) „Rechtsvorschriften“
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
e) „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
die Verwaltung der Sozialen Sicherheit;
f) „Träger“
in bezug auf Österreich
den Träger, dem die Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften obliegt,
in bezug auf die Vereinigten Staaten die Verwaltung der Sozialen Sicherheit;
g) „zuständiger Träger“
den Träger, der im Einzelfall die Rechtsvorschriften anzuwenden hat;
h) „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten oder Zeiten, während derer Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
i) „Leistung“
jede nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten vorgesehene Geldleistung einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
j) „Flüchtling“
einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Prokokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu;
k) „Staatenloser“
einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
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