BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 160) über ArbeitsstatistikenArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 03. Juni 1988
Up-to-date

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

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