Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmäßig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:
a) Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;
b) Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;
c) durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;
d) Lohnstruktur und -verteilung;
e) Arbeitskosten;
f) Verbraucherpreisindizes;
g) Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit möglich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;
h) berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;
i) Arbeitsstreitigkeiten.
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