(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.
(2) Absatz 1 gilt für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in Kanada entsprechend.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels hat der in Betracht kommende Dienstgeber alle Vorschriften zu beachten, die für Dienstgeber nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten.
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