(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für
a) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten oder
b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ableiten,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2) Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
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