(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Vorausetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die kanadischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
(5) Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gelten die Absätze 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
(6) Die Absätze 1 und 5 sind nicht dahingehend anzuwenden, die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 1 auf Personen auszudehnen, die nicht Staatsangehörige des in Betracht kommenden Vertragsstaates sind.
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