(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates haben Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind den Berechtigten ohne Abzüge für Verwaltungskosten, die sich aus der Auszahlung der Leistungen ergeben können, zu zahlen.
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