(1) Dieses Abkommen bezieht sich
a) in bezug auf Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
b) in bezug auf Kanada
i) auf das Gesetz über die Alterssicherung und die Verordnungen hiezu,
ii) auf den Kanadischen Pensionsplan und die Verordnungen hiezu.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
(4) Dieses Abkommen findet auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragsstaaten dies vereinbaren.
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