Hinsichtlich der Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan gilt folgendes:
1. Für die Anwendung des Artikels 11 gilt ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ein Versicherungsjahr nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
2. a) Hat eine Person allein auf Grund der nach dem Kanadischen Pensionsplan anrechnungsfähigen Zeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, aber Anspruch auf eine solche Leistung bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 1, so hat der zuständige kanadische Träger den Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteiles nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes ausschließlich auf Grund des nach diesen Rechtsvorschriften pensionsfähigen Einkommens zu berechnen.
b) In diesem Fall ist der Betrag des nach diesem Abkommen zu gewährenden festen Leistungsteiles festzustellen durch Vervielfachung
i) des nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit
ii) dem Verhältnis, in dem die Beitragszeiten im Kanadischen Pensionsplan zu der für den Anspruch auf diese Leistung nach dem Kanadischen Pensionsplan erforderlichen Mindestwartezeit stehen.
c) In keinem Fall beträgt das im Buchstaben b/ii erwähnte Verhältnis jedoch mehr als eins.
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